2007 hatte der Bundesgerichtshof noch erklärt, entscheidend sei die im Mietvertrag vereinbarte Wohnungsgröße, es sei denn, die Abweichung zu der im Mietvertrag genannten Wohnungsgröße betrage mehr als 10 Prozent (BGH VIII ZR 261/06)
Seit vielen Jahren ist die Zusammenarbeit mit unseren Kunden von gegenseitigem Respekt und Vertrauen geprägt. Dafür möchten wir uns herzlich bedanken. Die gewohnte Qualität wollen wir auch für die Zukunft sicherstellen. Deswegen haben wir ab sofort sowohl bei der DI.WA projekt-gesellschaft mbH, als auch der DI.WA service-gesellschaft mbH die Geschäftsführung erweitert und Frau Rita Van den Broeck eingebunden.