Mindestmenge
Mindestmenge bei Müllschleusen
Nach der Entscheidung VIII ZR 78/15 des BGH vom 06.04.2016 gestattet es der §556a BGB, verursachungsabhängige Betriebskosten nicht zu 100 % nach erfasster Verursachung umzulegen, sondern in gewissem Umfang verursachungsunabhängige Kostenbestandteile in die Umlage der Betriebskosten einzubeziehen. Danach ist es zulässig, bei der Abrechnung der Betriebskostenposition Abfall am Maßstab des verursachten und erfassten Restmülls eine angemessene Mindestmenge zu berücksichtigen.