Mindestmenge

Ordnungsmäßigkeit BK-Abrechnung

Nach der Entscheidung VIII ZR 93/15 des BGH vom 20.01.2016 genügt es für die formelle Ordnungsmäßigkeit der BK-Abrechnung, dass der Vermieter bei der jeweiligen Betriebskostenart den Gesamtbetrag angibt, den er auf die Wohnungsmieter der gewählten Abrechnungseinheit umlegt. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter diesen Gesamtbetrag vorab um nichtumlagefähige Kostenanteile bereinigt hat. Einer Angabe und Erläuterung der Rechenschritte bedarf es nicht.

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